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Wann gehe ich zum Notar?

Das Tätigwerden des Notars ist bei persönlich oder wirtschaftlich folgenreichen Rechtsgeschäften gesetzlich vorgeschrieben, z. B. bei Immobiliengeschäften, Gesellschaftsverträgen von Kapitalgesellschaften oder bei Ehe- und Erbverträgen. Häufig wird die notarielle Beurkundung aber auch dann gewählt, wenn es das Gesetz nicht vorschreibt, z. B. bei der Abfassung wichtiger Verträge oder des Testamentes, die einer fachkundigen juristischen Ausarbeitung bedürfen. Der Notar berät und belehrt die Parteien und übernimmt die Formulierung von Verträgen und Urkunden.

Bei der Beurkundung von Willenserklärungen muß eine Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Es wird aber nicht die gesamte Erörterung im Gespräch mit dem Notar protokolliert, sondern nur die endgültigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Vertragsbeteiligten. Für Beurkundungen ist regelmäßig die schriftliche Vorbereitung und die Vorprüfung der für sie maßgeblichen Tatsachen erforderlich. Sie erfolgt daher nur auf Termin, es sei denn, es handelt sich um einen besonderen Eilfall.

Beglaubigungen unterscheiden sich von Beurkundungen dadurch, daß der Notar lediglich die Echtheit der Unterschrift des Unterschreibenden oder eines Dokumentes beglaubigt. Er prüft die Personalien desjenigen, der unterschreibt, bzw. die Übereinstimmung der Abschrift mit dem vorliegenden Original.

Daneben ist der Notar für eine Vielzahl von Rechtsangelegenheiten zuständig, z. B. für die Verwahrung von Wertgegenständen und Geld, das Einholen behördlicher Genehmigungen, die Anfertigung von Urkundsentwürfen, die Vornahme von Bescheinigungen aus öffentlichen Registern und die Abnahme von eidesstattlichen Versicherungen.