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Mandanten-Information: Der Notar
Wann gehe ich zum Notar?
Das Tätigwerden des Notars ist bei persönlich oder wirtschaftlich
folgenreichen Rechtsgeschäften gesetzlich vorgeschrieben, z. B. bei
Immobiliengeschäften, Gesellschaftsverträgen von Kapitalgesellschaften oder bei
Ehe- und Erbverträgen. Häufig wird die notarielle Beurkundung aber auch dann
gewählt, wenn es das Gesetz nicht vorschreibt, z. B. bei der Abfassung
wichtiger Verträge oder des Testamentes, die einer fachkundigen juristischen
Ausarbeitung bedürfen. Der Notar berät und belehrt die Parteien und übernimmt
die Formulierung von Verträgen und Urkunden.
Bei der Beurkundung von Willenserklärungen muß eine Niederschrift über die
Verhandlung aufgenommen werden. Es wird aber nicht die gesamte Erörterung im
Gespräch mit dem Notar protokolliert, sondern nur die endgültigen rechtsgeschäftlichen
Erklärungen der Vertragsbeteiligten. Für Beurkundungen ist regelmäßig die
schriftliche Vorbereitung und die Vorprüfung der für sie maßgeblichen Tatsachen
erforderlich. Sie erfolgt daher nur auf Termin, es sei denn, es handelt sich um
einen besonderen Eilfall.
Beglaubigungen unterscheiden sich von Beurkundungen dadurch, daß der Notar
lediglich die Echtheit der Unterschrift des Unterschreibenden oder eines
Dokumentes beglaubigt. Er prüft die Personalien desjenigen, der unterschreibt,
bzw. die Übereinstimmung der Abschrift mit dem vorliegenden Original.
Daneben ist der Notar für eine Vielzahl von Rechtsangelegenheiten zuständig, z.
B. für die Verwahrung von Wertgegenständen und Geld, das Einholen behördlicher
Genehmigungen, die Anfertigung von Urkundsentwürfen, die Vornahme von
Bescheinigungen aus öffentlichen Registern und die Abnahme von eidesstattlichen
Versicherungen.